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  • Private Drohnenfotografie in der Schweiz

    Private Drohnenfotografie in der Schweiz

    Waren Luftaufnahmen bis vor wenigen Jahren noch sehr teuer und vornehmlich professionellen Fotografen und Fotogarfinnen vorbehalten, stellen Drohnen heute auch im Hobby- oder Amateurbereich eine kostengünstige Möglichkeit dar, Aufnahmen aus der Luft zu machen.

    Die Technik hat sich dabei in den letzten Jahren rasant entwickelt. Durch eine vergrösserte Reichweite und mittels Videobrillen können Drohnen auch dann noch gesteuert werden, wenn kein Sichtkontakt mehr besteht. Damit sind Aufnahmen von schwer zugänglichen Orten möglich, die sonst für die normale Fotografie nicht erreichbar wären. Mittlerweile können Bilder auch per Live-Stream direkt ins Internet übertragen werden. Die Anwendungsmöglichkeiten scheinen unbegrenzt.

    Allerdings stehen der technischen Machbarkeit gesetzliche Regelungen entgegen, die den Einsatz von Drohnen beschränken. Wenn du deine Drohne zum Filmen und Fotografieren einsetzen möchtest, solltest du auf die nachfolgenden gesetzlichen Bestimmungen achten.

    Rechtliche Grundlagen zum Betrieb von Drohnen in der Schweiz

    Unabhängig davon, ob eine Drohne mit einer Kamera ausgestattet ist, unterliegt der Gebrauch gesetzlichen Vorschriften, die es in jedem Fall zu befolgen gilt. Seit dem Januar 2023 gilt nun auch in der Schweiz die offizielle EU-Drohnenverordnung bzw. die EU-Drohnenregulierung. Wir haben das Wichtigste zusammengefasst:

    Die Registrierungspflicht von Drohnen

    Wer eine Drohne fliegen möchte, muss sich online beim LBA (Luftfahrt Bundesamt) registrieren und erhält eine Registrierungsnummer (e-ID). Dies gilt auch für Hobbydrohnen. Dabei muss die elektronische ID sichtbar an der Drohne angebracht werden. Je nach Drohnen-Klasse muss diese Nummer zusätzlich noch in der Drohnensoftware eingetragen sein. Drohnen die weniger als 250 g wiegen und keine Kamera sowie Sensoren zur Erfassung von persönlichen Daten haben, müssen nicht registriert werden.

    Ausserdem müssen alle Piloten und Pilotinnen von Drohnen, die mehr als 250 g wiegen, einen Onlinetest absolvieren. Dieser stellt sicher, dass man über das nötige Grundwissen verfügt. Dabei werden bisherige Schulungen oder Nachweise in der Schweiz nicht angerechnet. Anders sieht es mit Zertifikaten aus EU-Ländern aus, diese sind in der Schweiz gültig. Ebenso ist ein in der Schweiz erworbenes Zertifikat in EU-Ländern gültig.

    Kategorien und Klassen für Drohnen

    Um Drohnen besser zu kategorisieren, sieht der Verordnung drei Anwendungsszenarien vor, für die es unterschiedliche Auflagen gibt. Für die meisten Hobbypiloten und -pilotinnen ist die „Offene“ Kategorie relevant, da Drohnen und Flüge mit einem geringen Risiko dort eingestuft werden. Daneben gibt es noch die „Spezielle“ sowie wie „Zulassungspflichtige“ Kategorie.

    Wir schauen uns nachfolgend einmal die Kategorie „Offen“ näher an:

    • Die maximale Flughöhe beträgt 120 Meter über dem Grund.
    • Die Drohne muss im direkten Sichtkontakt betrieben werden.
    • Es gilt ein Mindestalter von 16 Jahren.
    • Für alle Drohnen ist eine Drohnen-Haftpflichtversicherung gesetzlich vorgeschrieben.
    • Die Registrierungspflicht muss beachtet werden.
    • Die Privatsphäre von Personen muss beachtet werden.
    • Personen dürfen ohne Erlaubnis nicht aufgenommen werden.

    Zusätzlich zur Hauptkategorie gibt es noch die Unterklassen, nach denen sich die Betriebsmöglichkeiten einer Drohne bestimmen lassen. Dies betrifft vor allem die Hersteller von Drohnen, da diese ihre Geräte zertifizieren und entsprechend kennzeichnen müssen.

    • C0: bis 250 Gramm -> Betriebsklasse A1
    • C1: 251 bis 899 Gramm -> Betriebsklasse A1
    • C2: 900 bis 3999 Gramm -> Betriebsklasse A2
    • C3 und C4: 4–25 Kilogramm -> Betriebsklasse A3

    Im Groben unterscheiden sich die verschiedenen Betriebsklassen darin, wie nahe man an Personen heran fliegen darf. Damit sind vor allem Personen gemeint, die nicht über den Flug informiert wurden und nicht ihr Einverständnis erteilt haben. Generell darf in der „Offenen“ Kategorie nicht über Menschenansammlungen geflogen werden, unabhängig von der Unterklasse. Laut der EU-Verordnung betrifft das „eine Vielzahl von Menschen, die so dicht gedrängt stehen, dass es einer einzelnen Person nahezu unmöglich ist, sich aus dieser Menge zu entfernen.“

    Die Kategorie „Speziell“ ist für Drohnen-Einsätze gedacht, die beispielsweise die Flughöhe von 120 Metern überschreiten oder ausserhalb der Sichtweite fliegen. Solche Flüge bedürfen individueller Ausnahmegenehmigungen, die man via PDRA (Pre-Defined-Risk-Analysis) beantragen kann. Ebenso gibt es in dieser Kategorie eine Vielzahl an Standard-Szenarien (STS), für die es keiner Ausnahmegenehmigung bedarf aber eines Drohnenführerscheines.

    Drohnen-Flüge in der Kategorie „Zulassungspflichtig“ sind für Spezialanwendungen in der Industrie oder im Transportwesen gedacht. Diese bedürfen spezieller Zertifizierungsprozesse sowie Lizenzen und unterliegen bestimmten Auflagen.

    Umgang mit Bestandsdrohnen ohne Klassifizierung

    Hat deine Drohne keine Klassifizierung, da es sich beispielsweise um ein älteres Modell handelt, können sie nach den Regeln der Übergangskategorie geflogen werden. Diese werden über die Zeit restriktiver:

    Bis Dezember 2023 gilt:

    • Drohnen bis 500 g können in der Betriebsklasse A1 geflogen werden.
    • Drohnen bis 2 kg können in der Betriebsklasse A2 geflogen werden.
    • Drohnen bis 25 kg können in der Betriebsklasse A3 geflogen werden.

    Ab Januar 2024 gilt:

    • Drohnen bis 250 g können in der Betriebsklasse A1 geflogen werden.
    • Drohnen bis 25 kg können in der Betriebsklasse A2 geflogen werden.

    Wo darf eine Drohne geflogen werden?

    Da es in der Schweiz Gebiete gibt, in denen das Fliegen von Drohnen untersagt bzw. nur eingeschränkt möglich ist, solltest du dich vor deinem Drohnenflug ausführlich informieren. Wie oben schon erwähnt, ist das Überfliegen von Menschenansammlungen generell untersagt.

    Ebenso darf innerhalb einer Sperrzone oder temporären Flugbeschränkung nach der DABS (Daily Airspace Bulletin Switzerland) nicht geflogen werden. Welche Gebiete dies betrifft, findest du tagesaktuell hier. Darüber hinaus gibt es noch nationale sowie kantonale Gebietseinschränkungen. Welche Gebiete dies genau betrifft, findest du hier auf dieser Karte. Diese umfassen u.a. einen 5 km Radius rund um zivile oder militärische Flugplätze, bestimmte Naturschutzgebiete, Kernkraftwerke, militärische Gebiete sowie gewisse Infrastruktur der Energie- und Gasversorgung.

    Rechtliche Grundlagen zum Betrieb von Drohnen in der Schweiz

    Rechtliche Grundlagen zum Erstellen von Bild- und Videoaufnahmen

    Neben den rechtlichen Regulierungen von Drohnenflügen ist auch auf das Datenschutzgesetz zu achten, insbesondere, wenn du mit deiner Drohne Bild- oder Videoaufnahmen anfertigst. Mit diesem Gesetz sollen die Persönlichkeits- und Grundrechte von Personen geschützt werden. Generell dürfen ohne Einwilligung keine Personen fotografiert oder gefilmt werden, sofern diese auf den Aufnahmen eindeutig erkennbar sind. Es gelten folgende allgemeine Datenschutzgrundsätze:

    Rechtfertigungsgrund

    Luftaufnahmen mittels einer Drohne dürfen nur dann gemacht werden, wenn dafür ein Rechtfertigungsgrund vorliegt. Dieser ist laut Art. 13 DSG (Bundesgesetz über den Datenschutz) gegeben, wenn die Einwilligung der aufgenommenen Personen vorliegt oder ein privates sowie öffentliches Interesse besteht. Dabei ist es schwierig zu bestimmen, wann ein privates Interesse vorliegt. Ein für den persönlichen Gebrauch gemachtes Video stellt aber keinen ausreichenden Rechtfertigungsgrund dar. Um sicher zu gehen, solltest du in jedem Fall die Einwilligung der aufgenommenen Personen einholen.

    Transparenzprinzip

    Wird eine Drohne für Videoaufnahmen eingesetzt, beispielsweise bei Vermessungen oder Videoüberwachungen, müssen potenziell beteiligte Personen über die Videoaufnahme informiert werden. Dies kann durch ein Hinweisschild oder eine sichtbare Kamera geschehen. In manchen Fällen ist es notwendig, Personen direkt über den Drohneneinsatz aufmerksam zu machen.

    Verhältnismässigkeits- & Zweckbindungsprinzip

    Wenn Foto- oder Videoaufnahmen mit Hilfe einer Drohne gemacht werden, muss die Beeinträchtigung der Privatsphäre der gefilmten Personen in einem vernünftigen Verhältnis zum Zweck stehen. Ebenso dürfen die Aufnahmen nur für den ursprünglichen Zweck verwendet werden. Wenn du beispielsweise die Bewilligung zur Aufnahme einer Hochzeitsgesellschaft hast, darf auch nur diese Gesellschaft aufgenommen werden. Andere Personen dürfen ohne Einwilligung nicht auf den Bildern zu sehen sein.

    Beim Einsatz von Drohnen im Privatbereich solltest du bei Foto- und Videoaufnahmen also unbedingt auf die Wahrung der Persönlichkeitsrechte achten. Als Faustregel gilt: Ohne Einwilligung dürfen Personen nicht gefilmt oder fotografiert werden.

    Nützliche und weiterführende Links:

    Drohnenguide vom Bundesamt für Zivilluftfahrt BAZL

    DABS Karte

    Drohnenkarte

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